Beratung im Erbrecht
Das Erbrecht betrifft Menschen in unterschiedlichen Lebenslagen: Personen, die ihren Nachlass regeln wollen, aber auch Personen, die nach einem Todesfall geerbt haben, kommen zwangsläufig mit dem Erbrecht in Berührung. In beiden Situationen bin ich gerne Ihr Ansprechpartner für Erbrecht in Eckernförde und Umgebung: Ich unterstütze Sie, Ihrem letzten Willen verbindlich Ausdruck zu verleihen, oder helfe, Ihre Rechte nach einem Erbfall zu klären und bei Bedarf gerichtlich durchzusetzen.
Die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) tritt ein, wenn eine Person keine letztwillige Verfügung getroffen hat, also z. B. kein Testament oder keinen Erbvertrag aufgesetzt hat. Diese gesetzliche Erbfolge geht grundsätzlich davon aus, dass „Abkömmlinge“, also Kinder, von ihren Eltern erben. Daneben erben grundsätzlich auch Ehepartner zu einem bestimmten festgelegten Anteil und auch der Zugewinnausgleich ist im Todesfall gesetzlich geregelt.
Hat man Kinder, ist mit dieser gesetzlichen Erbfolge einverstanden und trägt man nicht Verantwortung für ein Unternehmen in der Erbmasse, ist ein Testament etc. nicht zwingend erforderlich. Will man jedoch Personen bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass zukommen lassen oder zählt ein Unternehmen zum eigenen Vermögen, ist es ratsam, seinen Nachlass individuell zu regeln. Aber auch für Personen ohne Kinder ist es oftmals sinnvoll, den Nachlass zu regeln, damit der Nachlass den Personen zukommt, denen man ihn zukommen lassen will, z. B. Freunden, aber auch Vereinen, Stiftungen etc. Hierfür ist dann ein Testament, Erbvertrag etc. notwendig. Andernfalls erben Eltern und/oder Geschwister.
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Sie haben Fragen zur gesetzlichen Erbfolge? Sie wollen wissen, ob es sinnvoll ist, ein Testament zu machen? Ich berate Sie gerne und unterstütze bei der Umsetzung! Sie erreichen mich telefonisch in Eckernförde unter 04351-46988-0 oder per E-Mail an
Wer erbt, sieht sich mit einer vollkommen neuen, komplexen rechtlichen Situation konfrontiert: so gilt es ggf. zu entscheiden, eine Erbschaft auszuschlagen, wenn der Nachlass überschuldet ist, oder einen Erbverzicht zu erklären. Schlägt man das Erbe nicht aus, bringt das ebenfalls rechtliche Herausforderungen mit sich: in aller Regel erbt nicht nur eine Person, sondern mehrere Personen als Erbengemeinschaft. So werden Miterben gemeinschaftlich Eigentümer aller Nachlassgegenstände – eine oftmals auch persönlich nicht ganz einfache Konstellation. Hier kann es dann sinnvoll sein, den Nachlass entweder mit anwaltlicher Unterstützung zu verwalten oder die Erbengemeinschaft sinnvoll für alle Beteiligten auseinanderzusetzen.
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Sie haben geerbt und benötigen Unterstützung? Sie wollen Pflichtteilsansprüche gegen die Erbengemeinschaft abwehren? Ich unterstütze Sie gerne! Sie erreichen mich in Eckernförde unter 04351-46988-0 oder per E-Mail an
Es kommt durchaus vor, dass Erblasser an sich erbberechtigte Verwandte – in der Regel Kinder – in einem Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen wollen. Dies geschieht meist dadurch, dass andere Personen als die gesetzlich Erbberechtigten in einem Testament als Erben eingesetzt werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass „Enterbte“ vollständig „leer ausgehen“.
Einerseits ist es denkbar, das Testament, in dem die Enterbung festgelegt wurde, anzufechten. In diesem Falle würde unter Umständen ein älteres Testament greifen oder die gesetzliche Erbfolge eintreten. Ist eine Testamentsanfechtung nicht möglich bzw. wenig erfolgversprechend, hat eine enterbte Person gegen den Erben / die Erben jedoch in aller Regel einen sog. Pflichtteilsanspruch, den es bei Bedarf gerichtlich durchzusetzen gilt. Es handelt sich hierbei um einen reinen Geldanspruch. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
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Sie wurden enterbt und benötigen nun Unterstützung bei einer Testamentsanfechtung oder dabei, Ihren Pflichtteil durchzusetzen? Sprechen Sie mich gerne an – Sie erreichen mich unter 04351-46988-0 oder per E-Mail an
Der Erblasser kann testamentarisch einen Erben benennen und gleichzeitig verschiedenen anderen Personen Teile aus dem Nachlass zuwenden – seien es jetzt konkrete Gegenstände oder Geldbeträge oder sogar Rechte, wie das Wohnrecht in einem Haus. Man spricht hier von Vermächtnis. Diese Personen haben dann gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Übertragung bzw. Auszahlung und der Erbe muss dann die Vermächtnisse erfüllen.
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Sie wollen ein Vermächtnis anordnen? Sie wollen einen Vermächtnisanspruch gegen eine Erbengemeinschaft durchsetzen? Ich unterstütze Sie gerne – Sie erreichen mich in Eckernförde unter 04351-46988-0 oder per E-Mail an
Wer seinen Nachlass nach eigenen Vorstellungen gestalten will, kann seinen letzten Willen z. B. in einem (Ehegatten-)Testament oder Erbvertrag individuell und rechtsverbindlich gestalten. So können hier Personen als Erben eingesetzt werden, die nach dem BGB nicht erben würden (Freunde, Nichten, Neffen etc.). Es können aber auch gesetzliche Erben enterbt bzw. auf den Pflichtteil zurückgesetzt werden oder einzelne Gegenstände (Wohnung / Haus, „Familienschmuck“ etc.) nur einer bestimmten Person als Vermächtnis zugedacht werden. Nicht zuletzt stellen sich in diesem Zusammenhang Fragen der Erbschaftsteuer, z. B. rund um die Thematik lebzeitiger Schenkungen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge.
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Sie wollen ein Testament errichten oder einen Erbvertrag aufsetzen? Sie wollen ein Vermächtnis anordnen bzw. lebzeitige Schenkungen veranlassen? Oder haben Sie Fragen zum Thema Erbschaftsteuer? Sie erreichen mich telefonisch unter 04351-46988-0 oder per E-Mail an
Unabhängig vom Lebensalter gilt es, nicht nur für den Todesfall vorzusorgen: auch für den Fall einer Handlungsunfähigkeit durch eine plötzliche schwere Erkrankung oder einen Unfall sollte man Vorsorge treffen. So empfiehlt es sich – ob jung oder alt, Angestellter oder Unternehmer –, sich und Angehörige mit einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungsverfügung und einer Patientenverfügung abzusichern und zu entlasten. Denn auch nahe Verwandte oder Ehepartner sind rechtlich nicht oder nur sehr eingeschränkt in der Lage, ohne derartige Verfügungen und Vollmachten Rechtliches zu regeln, z. B. Konten zu verwalten, Verträge zu kündigen etc., wenn man selbst krankheitsbedingt dazu nicht mehr in der Lage ist. Wer sich hingegen um Vollmachten „für den Notfall“ kümmert, verringert „im Falle eines Falles“ organisatorische Komplikationen und nimmt damit Angehörigen im Ernstfall nicht selten auch eine erhebliche emotionale Last.
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Sie haben Fragen zur Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung? Sprechen Sie mich gerne an – telefonisch unter 04351-46988-0 oder per E-Mail an