Papierbogen mit Überschrift Testament und Kugelschreiber - bildlich für Erbrecht

Erbrecht

Sie benötigen Rechtsrat oder Unterstützung im Erbrecht? Sie erreichen mich telefonisch unter 04351-46988-0 oder per E-Mail an

Beratung im Erbrecht

Das Erbrecht betrifft Menschen in unter­schied­lichen Lebens­lagen: Personen, die ihren Nachlass regeln wollen, aber auch Personen, die nach einem Todesfall geerbt haben, kommen zwangs­läufig mit dem Erbrecht in Berührung. In beiden Situationen bin ich gerne Ihr Ansprech­partner für Erbrecht in Eckernförde und Umgebung: Ich unterstütze Sie, Ihrem letzten Willen verbindlich Ausdruck zu verleihen, oder helfe, Ihre Rechte nach einem Erbfall zu klären und bei Bedarf gerichtlich durchzusetzen.

Die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) tritt ein, wenn eine Person keine letztwillige Verfügung getroffen hat, also z. B. kein Testament oder keinen Erbvertrag aufgesetzt hat. Diese gesetzliche Erbfolge geht grund­sätzlich davon aus, dass „Abkömmlinge“, also Kinder, von ihren Eltern erben. Daneben erben grund­sätzlich auch Ehepartner zu einem bestimmten fest­gelegten Anteil und auch der Zugewinn­ausgleich ist im Todesfall gesetzlich geregelt.

Hat man Kinder, ist mit dieser gesetz­lichen Erbfolge einverstanden und trägt man nicht Verantwortung für ein Unternehmen in der Erbmasse, ist ein Testament etc. nicht zwingend erforderlich. Will man jedoch Personen bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass zukommen lassen oder zählt ein Unternehmen zum eigenen Vermögen, ist es ratsam, seinen Nachlass individuell zu regeln. Aber auch für Personen ohne Kinder ist es oftmals sinnvoll, den Nachlass zu regeln, damit der Nachlass den Personen zukommt, denen man ihn zukommen lassen will, z. B. Freunden, aber auch Vereinen, Stiftungen etc. Hierfür ist dann ein Testament, Erbvertrag etc. notwendig. Andernfalls erben Eltern und/oder Geschwister.

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Sie haben Fragen zur gesetz­lichen Erbfolge? Sie wollen wissen, ob es sinnvoll ist, ein Testament zu machen? Ich berate Sie gerne und unterstütze bei der Umsetzung! Sie erreichen mich telefonisch in Eckernförde unter 04351-46988-0 oder per E-Mail an

Wer erbt, sieht sich mit einer vollkommen neuen, komplexen rechtlichen Situation konfrontiert: so gilt es ggf. zu entscheiden, eine Erbschaft aus­zu­schlagen, wenn der Nachlass überschuldet ist, oder einen Erb­verzicht zu erklären. Schlägt man das Erbe nicht aus, bringt das ebenfalls rechtliche Heraus­forderungen mit sich: in aller Regel erbt nicht nur eine Person, sondern mehrere Personen als Erben­gemein­schaft. So werden Miterben gemein­schaft­lich Eigentümer aller Nachlass­gegen­stände – eine oftmals auch persönlich nicht ganz einfache Konstellation. Hier kann es dann sinnvoll sein, den Nachlass entweder mit anwaltlicher Unterstützung zu verwalten oder die Erben­gemein­schaft sinnvoll für alle Beteiligten auseinander­zusetzen.

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Sie haben geerbt und benötigen Unter­stützung? Sie wollen Pflicht­teils­ansprüche gegen die Erben­gemein­schaft abwehren? Ich unterstütze Sie gerne! Sie erreichen mich in Eckernförde unter 04351-46988-0 oder per E-Mail an

Es kommt durchaus vor, dass Erblasser an sich erb­berechtigte Verwandte – in der Regel Kinder – in einem Testament von der gesetz­lichen Erbfolge ausschließen wollen. Dies geschieht meist dadurch, dass andere Personen als die gesetzlich Erb­berechtigten in einem Testament als Erben eingesetzt werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass „Enterbte“ vollständig „leer ausgehen“.

Einerseits ist es denkbar, das Testament, in dem die Enterbung festgelegt wurde, anzufechten. In diesem Falle würde unter Umständen ein älteres Testament greifen oder die gesetzliche Erbfolge eintreten. Ist eine Testaments­anfechtung nicht möglich bzw. wenig erfolg­versprechend, hat eine enterbte Person gegen den Erben / die Erben jedoch in aller Regel einen sog. Pflicht­teils­anspruch, den es bei Bedarf gericht­lich durchzu­setzen gilt. Es handelt sich hierbei um einen reinen Geld­anspruch. Die Höhe des Pflicht­teils beträgt die Hälfte des gesetz­lichen Erbteils.

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Sie wurden enterbt und benötigen nun Unter­stützung bei einer Testaments­anfechtung oder dabei, Ihren Pflicht­teil durchzu­setzen? Sprechen Sie mich gerne an – Sie erreichen mich unter 04351-46988-0 oder per E-Mail an

Der Erblasser kann testamentarisch einen Erben benennen und gleichzeitig verschiedenen anderen Personen Teile aus dem Nachlass zuwenden – seien es jetzt konkrete Gegenstände oder Geldbeträge oder sogar Rechte, wie das Wohnrecht in einem Haus. Man spricht hier von Vermächtnis. Diese Personen haben dann gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Übertragung bzw. Auszahlung und der Erbe muss dann die Vermächtnisse erfüllen.

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Sie wollen ein Vermächtnis anordnen? Sie wollen einen Vermächtnisanspruch gegen eine Erben­gemein­schaft durchsetzen? Ich unterstütze Sie gerne – Sie erreichen mich in Eckernförde unter 04351-46988-0 oder per E-Mail an

Wer seinen Nachlass nach eigenen Vorstellungen gestalten will, kann seinen letzten Willen z. B. in einem (Ehegatten-)Testament oder Erbvertrag individuell und rechts­verbindlich gestalten. So können hier Personen als Erben eingesetzt werden, die nach dem BGB nicht erben würden (Freunde, Nichten, Neffen etc.). Es können aber auch gesetzliche Erben enterbt bzw. auf den Pflicht­teil zurückgesetzt werden oder einzelne Gegenstände (Wohnung / Haus, „Familien­schmuck“ etc.) nur einer bestimmten Person als Vermächtnis zugedacht werden. Nicht zuletzt stellen sich in diesem Zusammen­hang Fragen der Erbschaft­steuer, z. B. rund um die Thematik lebzeitiger Schenkungen im Rahmen einer vorweg­genommenen Erbfolge.

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Sie wollen ein Testament errichten oder einen Erb­vertrag aufsetzen? Sie wollen ein Vermächtnis anordnen bzw. lebzeitige Schenkungen veranlassen? Oder haben Sie Fragen zum Thema Erbschaft­steuer? Sie erreichen mich telefonisch unter 04351-46988-0 oder per E-Mail an

Unabhängig vom Lebens­alter gilt es, nicht nur für den Todes­fall vorzusorgen: auch für den Fall einer Handlungs­unfähig­keit durch eine plötzliche schwere Erkrankung oder einen Unfall sollte man Vorsorge treffen. So empfiehlt es sich – ob jung oder alt, Angestellter oder Unternehmer –, sich und Angehörige mit einer Vorsorge­voll­macht, einer Betreuungs­verfügung und einer Patienten­verfügung abzu­sichern und zu entlasten. Denn auch nahe Verwandte oder Ehe­partner sind rechtlich nicht oder nur sehr eingeschränkt in der Lage, ohne derartige Verfügungen und Voll­machten Rechtliches zu regeln, z. B. Konten zu verwalten, Verträge zu kündigen etc., wenn man selbst krankheits­bedingt dazu nicht mehr in der Lage ist. Wer sich hingegen um Voll­machten „für den Notfall“ kümmert, verringert „im Falle eines Falles“ organisatorische Komplikationen und nimmt damit Angehörigen im Ernstfall nicht selten auch eine erhebliche emotionale Last.

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Sie haben Fragen zur Patienten­verfügung, Vorsorge­voll­macht und Betreuungs­verfügung? Sprechen Sie mich gerne an – telefonisch unter 04351-46988-0 oder per E-Mail an